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    Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

Wir wahren bei allen Verkäufen im weitesten Maße das Interesse unserer Kunden, machen jedoch im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Geschäftsabwicklung folgende Bedingungen zum Vertragsinhalt:

I Allgemeines

(1) Nachstehende dem Angebot grundsätzlich beigefügten Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten durch Auftragserteilung als Vertragsbestandteil. Abweichende Bedingungen bedürfen der besonderen schriftlichen Vereinbarung.

(2) Abweichende Einkaufsbedingungen des Käufers gelten nur, soweit sie von uns schriftlich anerkannt sind.

II Angebote und Lieferfristen

(1) Soweit nicht anders vereinbart, gelten alle Angebote freibleibend und unverbindlich unter dem Vorbehalt des Zwischenverkaufs.

(2) Aufträge und Abmachungen jeder Art haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer schriftlich bestätigt sind.

(3) Die Übernahme aller Aufträge erfolgt unter Vorbehalt der Liefermöglichkeit. Etwa angegebene Lieferfristen und Mengen sind nur annähernd und für den Verkäufer unverbindlich. Unvorhergesehene Betriebsstörungen, Laderaum - und Rohstoffmangel, sowie Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Verkäufer zur Hinausschiebung oder Aufhebung übernommener Lieferungsverpflichtungen.

III Preise und Nebenkosten

(1) Sind besondere Preise nicht vereinbart, gelten unsere Listenpreise
(2) Lieferpreise müssen individuell vereinbart werden.
(3) Alle Liefer- und Frachtpreise gelten unter Vorbehalt freier und zumutbarer Verkehrswege und Verfügbarkeit der Transportmittel. Bei Baustellenlieferungen etc. muß die Abladestelle durch normale Lastzüge mit eigener Kraft gut erreichbar sein und Wende- bzw. direkte Abfahrtsmöglichkeit, ohne Umwege bestehen. Ist die Zufahrt behindert, so hat die Entladung an der Stelle zu erfolgen, bis zu der das Fahrzeug ohne fremde Hilfe ungehindert gelangen und leer wegfahren kann. Die Entladung hat in allen Fällen mit geeigneten Mitteln unverzüglich nach Ankunft durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten durch Überschreitung der tariflichen oder gesetzlichen Endladezeiten entstehenden Frachtzuschläge gehen zu Lasten des Käufers.

IV Mängelrügen

(1) Der Verkäufer sichert im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht Lieferung einwandfreier Ware entweder nach Beschreibung im Angebot oder den einschlägigen DIN-Normen und Richtlinien zu. Diese Zusicherung stellt jedoch ebenso wie eine Güteüberwachung und ein daraus resultierendes Gütezeichen für die gelieferte Ware keine rechtliche Garantie - Erklärung nach § 463 und § 480 Abs. 2 BGB (mit Ausnahme von arglistigem Verschweigens von bekannten Fehlern) dar. Grundsätzlich ist die gelieferte Ware vor Weiterverarbeitung oder Einbau etc. zu prüfen. Evtl. Mängelrügen sind nur rechtswirksam, wenn Sie innerhalb 3 Tagen nach Sichtung der Ware schriftlich erstattet werden. § 377 HGB ist in jedem Falle zu beachten.

(2) Natursteine, wie z.B. Granit, Sandstein und Basalt sind einzigartige Baustoffe. Sie unterliegen deshalb individuellen Schwankungen. Quarzadern, Poren, Farb- und Zeichnungsunterschiede sowie Einsprengungen bedeuten keine Wertminderung, sondern zeigen die Einzigartigkeit des Materials. Diese Schwankungen sind somit kein Grund für eine Mängelrüge.

(3) Das Ergebnis einer Probeentnahme zum Nachweis von Mängeln erkennen wir nur an, wenn sie in Gegenwart eines Vertreters unserer Gesellschaft erfolgt und uns eine ausreichende Teilmenge zur eigenen Prüfung überlassen wird.

(4) Bruch in handelsüblichen Grenzen gibt zu Beanstandungen keinen Anlass.

(5) Bei begründeten Mängelrügen behalten wir uns das Recht auf Nachlieferung vor.

V Zahlung

(1) Die Zahlung hat, sofern nichts anderes vereinbart, innerhalb 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen

(2) Bei Nichterhaltung der Zahlung ist der Verkäufer von allen Lieferungsverpflichtungen entbunden. Außerdem bleibt dem Verkäufer vorbehalten, Verzugszinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen LZB-Satz zu berechnen bzw. ihm selbst entstehende Kreditzinsen zu belasten. Für jede Mahnung entfällt eine Verwaltungsgebühr von 10,- €.

(3) Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, Wechsel in Zahlung zu nehmen. Werden sie angenommen, so geschieht dies nur zahlungshalber und unter dem Vorbehalt der Diskontierungsmöglichkeit bei der Bank der Verkäufers. Die Diskontspesen gehen zu Lasten des Wechselgebers.

(4) Schecks gelten nicht als Barzahlung, sie werden nur unter Vorbehalt der Einlösung durch die Bank angenommen.

(5) Ungünstige Auskünfte über den Käufer sowie Verschlechterung seiner wirtschaftlichen und / oder finanziellen Verhältnisse, berechtigen den Verkäufer, Sicherheitsleitung oder sofortige Zahlung für alle offenen Forderungen und laufende Wechsel ohne Rücksicht auf deren Fälligkeit zu verlangen und/oder auch vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt bei Zahlungsverzug.

(6) Bei Zahlungseinstellung, Eröffnung des Vertragshilfe- Vergleichs oder Insolvenzverfahrens des Käufers ist die Kaufpreisforderung sofort fällig. Beanstandungen entbinden nicht von der Zahlungspflicht und am Fälligkeitstage ist mindestens der Betrag zu leisten, der auf den nicht beanstandeten Teil der Lieferung entfällt.

(7) Zum Zweck der eigenen Kreditprüfung rufen wir ggf. Bonitätsinformationen auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren von der SCHUFA ab.

VI Eigentumsvorbehalt

(1) Das Eigentum der gelieferten Ware bleibt dem Verkäufer bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung zwischen Verkäufer und Käufer erwachsenen und noch erwachsenden Forderungen vorbehalten. Die Absicherung gilt in Höhe von 120 % der ausstehenden Forderungen. Dies gilt auch bei Lagerung der Ware auf fremden Grundstücken.

(2) Wird die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware weiterveräußert, gehen die anstelle der Ware tretenden Forderungen des Käufers gegen seine Abnehmer oder Dritte in Höhe der dem Verkäufer zustehenden Forderung auf den Verkäufer über, ohne dass es einer besonderen Abtretungserklärung bedarf.
Eine etwaige Verarbeitung oder ein Einbau der gelieferten Ware etc. in ein Grundstück erfolgt in unserem Auftrag mit Wirkung für uns und unter Ausschluss von Verbindlichkeiten aus der Verarbeitung oder dem Einbau. Der Käufer tritt, ohne dass es einer besonderen Abtretungserklärung bedarf, aus seinen aus der Weiterverarbeitung oder dem Einbau entstehenden Forderungen gegen Dritte im voraus einen Teilbetrag in Höhe der uns zustehenden Forderung aus unseren Lieferungen zuzüglich 20% ab und erkennt hierfür das Recht auf Aussonderung an.

(3) Auf Verlangen des Verkäufers sind die auf ihn übergegangenen Forderungen jederzeit in offene Abtretungen umzuwandeln. Der Käufer kann der Umwandlung nur und insoweit widersprechen, als er Sicherheiten in entsprechender Höhe leistet.

Der Käufer ist trotz der Abtretung der Forderungen an den Verkäufer ermächtigt, diese Forderungen solange für den Verkäufer einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen auch dritten gegenüber nachkommt.
Der Verkäufer ist jedoch ermächtigt, diese Ermächtigung jederzeit zu widerrufen, den dritten von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst die Einziehung der Forderung vorzunehmen.
Zieht der Käufer die Forderungen ein, so stehen die kassierten Beträge ausschließlich dem Verkäufer zu. Der Käufer ist verpflichtet, die Beträge gesondert aufzubewahren und unverzüglich an den Verkäufer abzuführen.

VII Rückgabe

Für die Rückgabe von Produkten gelten jeweils die gesetzlichen Bestimmungen. Die folgenden für unsere Produkte spezifischen Punkte werden hiermit ausdrücklich Vertragsgegenstand.
Es handelt sich bei unseren Waren um ungewöhnlich schwere Produkte, bei denen die Fracht einen wesentlichen Bestandteil unserer Leistung darstellt. Sofern ein Rückgaberecht besteht, trägt der Käufer die gesamten Frachtkosten des Hin- u. Rücktransportes. Bitte beachten Sie, dass bei Lieferungen mit Entladung - aus Kostengründen - Hebebühnen LKW eingesetzt werden. Diese können die schweren Paletten nur entladen, jedoch nicht bei einem eventuell anfallenden Rücktransport aufladen. Es gilt als Vereinbart, dass der Käufer bei einem von ihm veranlassten Rücktransport zusätzlich die Kosten nach Auslage zu entrichten hat, die dadurch entstehen, dass ein spezielles Kranfahrzeug zum Verladen der Paletten angemietet werden muss.

VIII Gerichtsstand

(1) Als Gerichtsstand - auch bei Wechselklagen gilt der Sitz des Unternehmens, soweit nicht anders bestimmt.
Der Verkäufer ist ferner berechtigt, bei dem Amtsgericht Ansprüche geltend zu machen, deren Streitwert an sich die Zuständigkeit des Landgerichts begründen würde.

IX Teilunwirksamkeit

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist vielmehr so auszulegen, umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit ihr verfolgte wirtschaftliche Zweck, soweit gesetzlich zulässig, erreicht wird.

Die Überschriften dienen nur der besseren Übersicht und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung.

 
 
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